§
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Sicherheits- und Servicedienstleistungen der SHALA Sicherheit & Service GmbH & Co. KG (nachfolgend „SHALA“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
(2) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn SHALA ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(3) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
(1) Angebote von SHALA sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Leistungsbeschreibung und der objektbezogenen Dienstanweisung, die gemeinsam mit dem Auftraggeber — in der Regel nach einer Objektbegehung — festgelegt wird.
(1) SHALA erbringt Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen als Dienstleistung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere § 34a GewO und der Bewachungsverordnung. Ein bestimmter Erfolg — insbesondere die Verhinderung sämtlicher Schadensereignisse — wird nicht geschuldet.
(2) Bewachungsaufgaben werden ausschließlich durch Mitarbeiter mit der gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikation nach § 34a GewO ausgeführt. Einsätze werden digital dokumentiert; der Auftraggeber erhält auf Wunsch Einsicht in die einsatzbezogenen Berichte.
(3) Der Einsatz von Nachunternehmern erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform. SHALA bleibt für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
(4) Die Auswahl und Einsatzplanung des Personals obliegt SHALA. Begründeten Wünschen des Auftraggebers nach Ablösung einzelner Mitarbeiter wird SHALA nachkommen, soweit betrieblich möglich.
(1) Der Auftraggeber informiert SHALA vor Leistungsbeginn über alle für die Sicherheit erheblichen Umstände des Objekts, insbesondere über bekannte Gefahrenquellen, betriebliche Besonderheiten, Melde- und Notfallwege sowie Änderungen während der Vertragslaufzeit.
(2) Der Auftraggeber gewährt dem eingesetzten Personal den erforderlichen Zugang und stellt vereinbarte Einrichtungen (z. B. Aufenthaltsraum, Schlüssel, Zutrittsmittel) zur Verfügung. Überlassene Schlüssel und Zutrittsmittel werden von SHALA dokumentiert verwahrt.
(3) Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, ist SHALA für dadurch verursachte Leistungsstörungen nicht verantwortlich; die Vergütungspflicht des Auftraggebers bleibt insoweit unberührt.
(1) Das eingesetzte Personal steht ausschließlich in einem Beschäftigungsverhältnis zu SHALA. Ein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber wird nicht begründet; Weisungen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten erfolgen allein durch SHALA.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für die Dauer von zwölf Monaten nach Vertragsende keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die mit der Durchführung dieses Vertrages befasst waren, aktiv abzuwerben. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(1) Es gilt die vertraglich vereinbarte Vergütung zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Sonderleistungen ergeben sich aus dem Angebot.
(2) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB).
(3) Die Vergütung basiert wesentlich auf den Personalkosten der Sicherheitswirtschaft. Ändern sich nach Vertragsschluss die einschlägigen Tariflöhne oder gesetzlich veranlasste Lohnbestandteile, kann SHALA eine Anpassung der Vergütung in dem Umfang verlangen, in dem sich die Gestehungskosten der vertraglichen Leistung nachweislich ändern. Das Anpassungsverlangen erfolgt in Textform mit Nachweis. Erhöht sich die Vergütung dadurch um mehr als 5 % innerhalb von zwölf Monaten, kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Anpassung in Textform kündigen.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(1) SHALA haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz).
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SHALA nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten — also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) SHALA unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung für das Bewachungsgewerbe mindestens im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang (§ 34a GewO i. V. m. Bewachungsverordnung). Der Nachweis der Deckungssummen wird auf Anfrage erbracht.
(4) Schäden sind SHALA unverzüglich nach Kenntnis in Textform anzuzeigen, damit sie geprüft und dem Versicherer gemeldet werden können.
(1) Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Ist nichts vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform.
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sicherheitsrelevanten Informationen vertraulich — auch über das Vertragsende hinaus.
(2) Personenbezogene Daten verarbeiten die Parteien nach den geltenden Datenschutzvorschriften. Soweit erforderlich, schließen die Parteien ergänzende Vereinbarungen (z. B. nach Art. 28 DSGVO).
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Hamburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform; das gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.